Aktuelles zur Arbeitszeiterfassung in der Kita

von | 30 Mai 2023 | Blog

Aktuelles zur Arbeitszeiterfassung in der Kita

 

 

 

 

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat im April 2023 nun einen Gesetzentwurf zur Arbeitszeiterfassung vorgelegt. In diesem Artikel erfährst du, ob du die Arbeitszeit des pädagogischen Teams erfassen solltest.

 

Rückblick

 

Vielleicht erinnerst du dich: In unserem Blog-Artikel „Arbeitszeiterfassung in der Kita“ vom Oktober 2022 haben wir dich über die Pflicht des Arbeitgebers zur systematischen Zeiterfassung informiert.

Dass eine solche allgemeine Pflicht bereits besteht – und zwar über die derzeitigen Regelungen des Arbeitsschutzgesetzes hinaus – hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Grundsatzurteil vom 13.09.2022 festgestellt.

 

 

Aktuelle Entwicklung

 

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat im April 2023 nun einen Gesetzentwurf zur Arbeitszeiterfassung vorgelegt.

Dieser sieht unter anderem vor, dass

-Beginn,

-Ende und

-Dauer der täglichen Arbeitszeit

-elektronisch

und noch am selben Tag

aufgezeichnet werden sollen.

Es sind jedoch Ausnahmen vorgesehen:

Kleinbetriebe mit bis zu zehn Mitarbeitern beispielsweise sollen von der Regelung über elektronische Aufzeichnung ausgenommen sein.

 

Der Gesetzentwurf wird derzeit innerhalb der Bundesregierung abgestimmt.

 

Was bedeutet das für unseren Kindergarten?

 

Auf seiner Homepage hat das BMAS in einem Beitrag vom 03.05.2023 klargestellt, dass Arbeitgeber mit der Arbeitszeiterfassung nicht warten dürfen, bis das Arbeitszeitgesetz angepasst ist (siehe: https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Arbeitsrecht/Arbeitnehmerrechte/Arbeitszeitschutz/Fragen-und-Antworten/faq-arbeitszeiterfassung.html ).

 

Wir empfehlen euch daher folgendes Vorgehen:

Auch wenn hinsichtlich des „Wie“ der Aufzeichnungspflicht noch viele Fragen offen sind, sollten Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit jeder Arbeitnehmerin/jedes Arbeitnehmers bereits jetzt schon festgehalten werden. Dies gilt grundsätzlich auch im Homeoffice und bei vereinbarter Vertrauensarbeitszeit.

 

Im vorgelegten Gesetzentwurf ist eine elektronische Erfassung der Arbeitszeiten vorgesehen. Das kann voraussichtlich auch eine Erfassung per App oder per Excel sein. Hierzu wird es aber Übergangsfristen und Ausnahmeregelungen geben.

 

Derzeit ist eine bestimmte Form noch nicht einzuhalten. Eine handschriftliche Aufzeichnung genügt also vorerst.

 

Die Aufzeichnung der Arbeitszeiten musst du als Vorstand nicht selbst vornehmen. Vielmehr kannst du diese Aufgabe an die Kindergartenleitung delegieren. Oder du kannst die Mitarbeiter*innen dazu anhalten, ihre Arbeitszeiten selbst aufzuzeichnen.

 

Du solltest aber stets im Hinterkopf behalten, dass du als Arbeitgeber für die Einhaltung der Aufzeichnungspflicht verantwortlich bist und bleibst.

 

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Praxis-Tipps: so kannst du die Arbeitszeit elektronisch erfassen

 

Derzeit geht es noch manuell: im Zenkita Online Club bekommst du meine Excel-Vorlage

Einige Verwaltungssoftwares wie Nupian oder meinonlinebuero.de bieten schon die Möglichkeit der elektronischen Zeiterfassung direkt auf deren Webseite oder über eine App.

Hast du schon an die gute alte Stechuhr gedacht? Einige unserer Kunden haben dies eingeführt. Es ist vielleicht das Einfachste, wenn das Team ungern mit Handy und Apps herumhantiert.

 

 

Wer kontrolliert die Einhaltung der Aufzeichnungsplicht?

 

Für die Kontrolle der Einhaltung der Aufzeichnungspflicht sind in Bayern die Gewerbeaufsichtsämter zuständig.

Sie dürfen vom Arbeitgeber die für die Überprüfung notwendigen Auskünfte und Unterlagen verlangen.

 

Wird bei einer Überprüfung ein Verstoß gegen die Aufzeichnungspflicht festgestellt, könnte eine Nachbesserung verlangt oder schlimmstenfalls ein Bußgeld verhängt werden.

 

Fazit

 

  • Es geht los: ArbeitgeberInnen sollen mit der Arbeitszeiterfassung starten
  • Es gibt Ausnahmen: Kleine Kitas mit weniger als 10 MitarbeiterInnen sind von der elektronischen Aufzeichnung ausgenommen.
  • Derzeit ist noch keine elektronische Zeiterfassung vorgegeben. Eine handschriftliche Zeiterfassung genügt vorerst. Mitglieder des Zenkita Online Clubs bekommen eine Excel-Vorlage für die Zeiterfassung.
  • Dennoch wird die elektronische Zeiterfassung kommen. Es sind Übergangszeiten vorgesehen.

 

 

Aktuelles zur Arbeitszeiterfassung in der Kita

von | 30 Mai 2023 | Blog

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat im April 2023 nun einen Gesetzentwurf zur Arbeitszeiterfassung vorgelegt. In diesem Artikel erfährst du, ob du die Arbeitszeit des pädagogischen Teams erfassen solltest.

Rückblick

Vielleicht erinnerst du dich: In unserem Blog-Artikel „Arbeitszeiterfassung in der Kita“ vom Oktober 2022 haben wir dich über die Pflicht des Arbeitgebers zur systematischen Zeiterfassung informiert.

Dass eine solche allgemeine Pflicht bereits besteht – und zwar über die derzeitigen Regelungen des Arbeitsschutzgesetzes hinaus – hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Grundsatzurteil vom 13.09.2022 festgestellt.

 

Aktuelle Entwicklung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat im April 2023 nun einen Gesetzentwurf zur Arbeitszeiterfassung vorgelegt.

Dieser sieht unter anderem vor, dass

-Beginn,

-Ende und

-Dauer der täglichen Arbeitszeit

-elektronisch

und noch am selben Tag

aufgezeichnet werden sollen.

Es sind jedoch Ausnahmen vorgesehen:

Kleinbetriebe mit bis zu zehn Mitarbeitern beispielsweise sollen von der Regelung über elektronische Aufzeichnung ausgenommen sein.

Der Gesetzentwurf wird derzeit innerhalb der Bundesregierung abgestimmt.

 

Was bedeutet das für unseren Kindergarten?

Auf seiner Homepage hat das BMAS in einem Beitrag vom 03.05.2023 klargestellt, dass Arbeitgeber mit der Arbeitszeiterfassung nicht warten dürfen, bis das Arbeitszeitgesetz angepasst ist (siehe: https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Arbeitsrecht/Arbeitnehmerrechte/Arbeitszeitschutz/Fragen-und-Antworten/faq-arbeitszeiterfassung.html).

Wir empfehlen euch daher folgendes Vorgehen:

Auch wenn hinsichtlich des „Wie“ der Aufzeichnungspflicht noch viele Fragen offen sind, sollten Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit jeder Arbeitnehmerin/jedes Arbeitnehmers bereits jetzt schon festgehalten werden. Dies gilt grundsätzlich auch im Homeoffice und bei vereinbarter Vertrauensarbeitszeit.

Im vorgelegten Gesetzentwurf ist eine elektronische Erfassung der Arbeitszeiten vorgesehen. Das kann voraussichtlich auch eine Erfassung per App oder per Excel sein. Hierzu wird es aber Übergangsfristen und Ausnahmeregelungen geben.

Derzeit ist eine bestimmte Form noch nicht einzuhalten. Eine handschriftliche Aufzeichnung genügt also vorerst.

Die Aufzeichnung der Arbeitszeiten musst du als Vorstand nicht selbst vornehmen. Vielmehr kannst du diese Aufgabe an die Kindergartenleitung delegieren. Oder du kannst die Mitarbeiter*innen dazu anhalten, ihre Arbeitszeiten selbst aufzuzeichnen.

Du solltest aber stets im Hinterkopf behalten, dass du als Arbeitgeber für die Einhaltung der Aufzeichnungspflicht verantwortlich bist und bleibst.

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Praxis-Tipps: so kannst du die Arbeitszeit elektronisch erfassen

 Derzeit geht es noch manuell bzw. in Excel.

Mittlerweile bieten mehrere Softwares schon die Möglichkeit der elektronischen Zeiterfassung direkt auf deren Webseite oder über eine App.

Hast du schon an die gute alte Stechuhr gedacht? Einige unserer Kunden haben dies eingeführt. Es ist vielleicht das Einfachste, wenn das Team ungern mit Handy und Apps herumhantiert.

Wer kontrolliert die Einhaltung der Aufzeichnungsplicht?

Für die Kontrolle der Einhaltung der Aufzeichnungspflicht sind in Bayern die Gewerbeaufsichtsämter zuständig.

Sie dürfen vom Arbeitgeber die für die Überprüfung notwendigen Auskünfte und Unterlagen verlangen.

Wird bei einer Überprüfung ein Verstoß gegen die Aufzeichnungspflicht festgestellt, könnte eine Nachbesserung verlangt oder schlimmstenfalls ein Bußgeld verhängt werden.

Fazit

  • Es geht los: ArbeitgeberInnen sollen mit der Arbeitszeiterfassung starten
  • Es gibt Ausnahmen: Kleine Kitas mit weniger als 10 MitarbeiterInnen sind von der elektronischen Aufzeichnung ausgenommen.
  • Derzeit ist noch keine elektronische Zeiterfassung vorgegeben. Eine handschriftliche Zeiterfassung genügt vorerst.
  • Dennoch wird die elektronische Zeiterfassung kommen. Es sind Übergangszeiten vorgesehen.

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